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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der captica GmbH (AGB)​

1. Anwendungsbereich

1.1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der captica GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird widersprochen.

 

1.2. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten diese sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) als auch für Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

 

1.3. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) findet keine Anwendung, es sei denn, captica GmbH hat der Anwendung ausdrücklich zugestimmt.

2. Angebote

2.1. Zum Angebot der captica GmbH gehörige Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und Ähnliches sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. Die Unterlagen verbleiben im Eigentum der captica GmbH und sind nach Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.

 

2.2. Liegt eine Bestellung des Kunden vor, wird diese durch Zusendung einer Auftragsbestätigung durch Lieferung und Leistung der bestellten Ware oder durch Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen angenommen.

3. Preise

3.1. Angegebene Preise schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer ein, sofern nicht etwas anderes angegeben ist.

 

3.2. Angegebene Preise schließen Verpackung und Fracht bis zum Bestimmungsort aus, sofern nicht etwas anderes angegeben wird.

 

3.3. Maßgebend sind ausschließlich die in einer Auftragsbestätigung genannten Preise.

 

3.4. captica GmbH ist berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu bezahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgebend sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie, Rohstoffen, Fracht oder Arbeit erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen wirtschaftlicher oder rechtlicher Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

 

Eine Änderung des Vertragspreises ist nur dann zulässig, wenn im Verkehr mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung ein Zeitraum von mindestens einem Monat und im Verkehr zwischen der captica GmbH und einem Verbraucher ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt.

 

Ist die Preiserhöhung wesentlich, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Von Wesentlichkeit ist auszugehen bei einer Preiserhöhung von mindestens 10 %.

4. Termine, höhere Gewalt, Wirtschaftlichkeitsklausel

4.1. Verbindliche Liefertermine oder Lieferfristen (Vertragsfristen) bedürfen der Textform [z. B. e-mail, Telefax oder Telekopie].

 

4.2. Soweit die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen auf Ereignisse und / oder Umstände zurückzuführen ist, deren Eintreten außerhalb des Einflussbereiches der captica GmbH liegt (höhere Gewalt), so dass die captica GmbH ihre vertraglichen Verpflichtungen unter anteiliger Berücksichtigung anderer Liefer- und Leistungsverpflichtungen nicht erfüllen kann, ist die captica GmbH für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden. Entsprechendes gilt, soweit die captica GmbH erforderliche Materialien, technische Geräte oder Vorleistungen aufgrund der genannten Ereignisse und Umstände nicht rechtzeitig beschaffen kann.

 

Im Fall des Vorliegens der genannten Umstände ist die captica GmbH verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich zu informieren.

 

4.3. Wenn die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Vertragsbestimmungen (Preise und Bedingungen) vereinbart worden sind, eine grundlegende Änderung erfahren und infolge dessen einem Vertragspartner die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragspartner nicht mehr erfüllt werden, kann dieser Vertragspartner beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden. Kommt eine Einigung über die Anpassung des Vertrages nicht binnen drei Monaten zustande, kann jeder Vertragspartner den Rechtsweg beschreiten.

5. Zahlung

5.1. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der captica GmbH ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder dem Kunden ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist er zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

5.2. Wechsel oder Schecks werden nur nach Maßgabe einer vorherigen Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Forderung gilt erst nach unwiderruflicher Einlösung oder erst nach vorbehaltloser Gutschrift der Zahlung als erfüllt.

 

5.3. Im Fall eines Zahlungsverzugs des Kunden kann die captica GmbH eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und weitere Lieferungen von der Einräumung zusätzlicher Sicherheiten oder von Vorkassezahlungen abhängig machen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Im Zuge der Vertragserfüllung der captica GmbH dem Kunden übergebene Gegenstände verbleiben im Eigentum der captica GmbH bis der darauf entfallende Preis von dem Kunden bezahlt worden ist. Im Verkehr mit Unternehmern, Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verbleiben diese Gegenstände im Eigentum der captica GmbH bis sämtliche aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche der captica GmbH erfüllt sind, auch wenn der einzelne Gegenstand bezahlt worden ist.

 

6.2. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen und erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Kunden, steht der captica GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.

7. Abnahme

7.1. Die Abnahme der Leistung der captica GmbH ist binnen 12 Werktagen nach Fertigstellung durchzuführen. Es hat eine förmliche Abnahme stattzufinden.

 

7.2. Es ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Erkannte Restarbeiten und etwaige Mängel sind in dem Protokoll anzugeben.

8. Schadensersatz

8.1. Bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit haftet die captica GmbH nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt worden sind. Die Haftung ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck dem Vertragspartner gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

 

8.2. Die in Ziff. 8.1. bestimmten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Fall einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftung (z. B. Produkthaftung), sofern die captica GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Erfüllungsort für Lieferungen der captica GmbH ist bei Lieferungen ab Werk das Lieferwerk, bei Leistungen der Sitz des Auftraggebers.

 

9.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz der captica GmbH, es sei denn es besteht eine ausschließliche Zuständigkeit.

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